Weitere Lockerungen

Ab heute gelten neue Regelungen im Landkreis Freising

Weil die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Freising stabil unter 35 liegt, gibt's am 26. Mai weitere Lockerungen.

Das Infektionsgeschehen im Landkreis Freising erlaubt Lockerungsschritte. Ab heute (21. Mai) gilt Folgendes:

Außengastronomie

Die Außengastronomie darf bereits seit dieser Woche für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung geöffnet werden. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.

Kultur

Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos ist für Besucherinnen und Besucher erlaubt. Analog zur Außengastronomie muss jedoch ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnisvorlegt werden. Ab 21. Mai erlaubt sind auch die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besuchern mit Testnachweis sowie musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

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Sport und Freizeit

Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten und Kontaktsport unter freiem Himmel sind erlaubt – ebenfalls mit Testpflicht der Teilnehmer.

Ab 21. Mai dürfen außerdem

  • Gruppen von bis zu 25 Personen unter freiem Himmel Sport machen, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen;
  • Fitnessstudios öffnen, wenn alle Kunden vorher einen Termin buchen und über einen Testnachweis verfügen;
  • Freibäder für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis und nach vorheriger Terminbuchung öffnen;
  • bis zu 250 Zuschauer bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel zugelassen werden, mit festen Sitzplätzen und einem Testnachweis für alle Zuschauerinnen und Zuschauer.

Tourismus

Ab 21. Mai sind Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken zulässig. Ebenso erlaubt sind in diesem Rahmen gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen – unter der Voraussetzung, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.

Flussschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen sind unter der Voraussetzung eines Testnachweises für Kunden erlaubt.

Bei allen genannten Bereichen besteht natürlich keine Erfordernis eines negativen Testnachweises für genesene oder geimpfte Personen.

Testpflicht entfällt bei stabiler Inzidenz unter 50

Schon am kommenden Montag (24. Mai) stehen weitere Öffnungsschritte in Aussicht. Dann nämlich, wenn die Inzidenz für den Landkreis weiter stabil unter 50 bleibt.  Ist das der Fall, dann fällt die Testpflicht in folgenden Bereichen weg: Außengastronomie, Theater, Konzert- und Opernhäuser und Kinos, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen unter freiem Himmel (weiterhin bis zu 250 Besucher mit festen Sitzplätzen), Sport im Innen- und Außenbereich, Fitnessstudio, Freibäder, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien und in Außenbereichen von medizinischen Thermen.

 

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