Weitreichende Änderungen der Stellplatzsatzung hat der Bauausschuss jüngst beschlossen. Für Wohnungen bis zu einer Wohnfläche von 49 m² ist ein 1 Stellplatz nachzuweisen, ab 50 m² werden 1,5 Stellplätze gefordert. Für Wohnungen ab 80 m² Wohnfläche sind 2 Stellplätze Pflicht. Für Wohnungen ab 130 m² sind 3 Stellplätze nachzuweisen, von denen ein Stellplatz im Garagenstauraum angeordnet werden darf. Ob letzteres rechtlich möglich ist, wird noch überprüft. Die bisherige Regelung (Wohnungen bis 40 m2: 1 Stellplatz / Wohnungen über 40 m2: 2 Stellplätze.) ist damit außer Kraft gesetzt.
Reduzierungen bis 25 Prozent bei gefördertem Wohnungsbau
Die Grundflächen von Terrassen und Balkonen fließen mit 50 % in die Wohnflächenberechnung ein. Die geforderte Stellplatzzahl darf für Kraftfahrzeuge und Fahrräder darf für Bauvorhaben im geförderten Wohnungsbau um bis zu 25% reduziert werden (Antrag Einigkeit). Diese Möglichkeit besteht auch für Bauvorhaben im Ortszentrum (zwischen Theresienstraße / Einmündung Siegfriedstraße und Freisinger Straße), die ein integrierten Mobilitätskonzept nachweisen können.