Inzidenz unter 35 – Weitere Erleichterungen

Ab 26. Mai: Drei Hausstände mit maximal zehn Personen dürfen sich treffen

Da im Landkreis Freising am 24. Mai 2021 der Wert der 7-Tage-Inzidenz von 35 an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde, treten am Mittwoch, 26. Mai 2021, weitere Erleichterungen bezüglich der Kontaktbeschränkung in Kraft. Dies teilt das Landratsamt Freising heute mit.

Entsprechend den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) dürfen sich dann drei Hausstände mit maximal zehn Personen plus dazugehörige Kinder unter 14 Jahren treffen.

Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt

Für geimpfte und genesene Personen gilt, dass bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, die geimpften und genesenen Personen nicht berücksichtigt werden.

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PCR-Befund sorgfältig aufbewahren

Zudem weist das Landratsamt noch einmal darauf hin, dass Personen, die in jüngster Vergangenheit oder auch in Zukunft einen positiven PCR-Befund (Covid-19) erhalten haben oder erhalten, diesen als Genesenen-Nachweis verwenden können und deshalb sorgfältig aufbewahren sollten. Dieser gilt als Nachweis, dass eine Person als genesen gilt, ebenso wie eine Bescheinigung des Landratsamtes; beides jeweils für den Zeitraum zwischen 28 Tagen und sechs Monaten nach der positiven Testung. Ein gesondertes Schreiben durch das Landratsamt ist bei allen Personen, die einen positiven PCR-Befund vorliegen haben, nicht notwendig.

Genesene Personen, die einen PCR-Befund vorliegen haben, deren Infektion aber länger als sechs Monate zurückliegt, müssen sich um einen Impftermin bemühen, um die Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Hierfür genügt die Impfung mit einer einzelnen Impfdosis, um als vollständig geimpft angesehen zu werden, egal mit welchem Impfstoff die Impfung vorgenommen wird.

Für Personen, welche über keinen PCR-Befund verfügen, bei denen jedoch nachweisbar Antikörper vorliegen, gilt dies nicht. Nach der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist ein positiver PCR-Befund eine zwingende Voraussetzung, um als genesene Person zu gelten.

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